Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)
(BStBl 1995 I S. 264)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum
IV A 4 – S 0338 – 13/95 |
IV A 5 – S 0622 – 23/95 |
”
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG)
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)
Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1995
Höhe des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG)
Höhe der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG)
Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastungen bei Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 EStG)
Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastungen bei Haushaltshilfen bzw. Heimunterbringungen (§ 33 a Abs. 3 EStG)
Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG beiderseits berufstätiger Ehegatten
Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993.
”