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BMF - IV A 4 - S 0338 - 34/96 BStBl 1996 I 1466

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

(BStBl 1995 I S. 264)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
 – (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt geändert durch  IV A 4 – S 0338 – 37/95 – (BStBl 1995 I S. 800), wie folgt gefaßt:

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG)

  2. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

  3. Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)

  4. Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1995

  5. Höhe des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG)

  6. Höhe der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG)

  7. Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastungen bei Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 EStG)

  8. Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastungen bei Haushaltshilfen bzw. Heimunterbringungen (§ 33 a Abs. 3 EStG)

  9. Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG beiderseits berufstätiger Ehegatten

  10. Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993.

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BMF v. 13.12.1996 - IV A 4 - S 0338 - 34/96

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