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BFH 26.08.2020 II R 6/19, StuB 1/2021 S. 46

Einheitsbewertung indifferenter Räume

Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftsräume verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten (Bezug: § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 30, § 75 Abs. 5 Satz 5 Satz 4, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BewG; § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

Praxishinweise

Aufgrund der Rechtsprechung des , 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, NWB MAAAG-80435) zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung in den alten Bundesländern hat der Gesetzgeber durch das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom (BGBl 2019 I S. 1974) das Bewertungsrecht grundlegend geändert. Das geänderte Bewertungsrecht findet nach dem neuen § 266 BewG aber erst vom Jahre 2022 (Hauptfeststellung) bzw. 2025 (Hauptveranlagung) an A...

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