Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einheitsbewertung indifferenter Räume
Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftsräume verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten (Bezug: § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 30, § 75 Abs. 5 Satz 5 Satz 4, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BewG; § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
Aufgrund der Rechtsprechung des , 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, NWB MAAAG-80435) zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung in den alten Bundesländern hat der Gesetzgeber durch das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom (BGBl 2019 I S. 1974) das Bewertungsrecht grundlegend geändert. Das geänderte Bewertungsrecht findet nach dem neuen § 266 BewG aber erst vom Jahre 2022 (Hauptfeststellung) bzw. 2025 (Hauptveranlagung) an A...