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Einkommensteuer | Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
(1) Unter der Existenzgrundlage i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Stpfl. zu verstehen (Bestätigung des , NWB HAAAG-53818 (BStBl 2017 II S. 988 = Kurzinfo StuB 2017 S. 682, NWB HAAAG-55892). (2) Die in § 33b EStG normierten (einschränkenden) Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag sind mit dem Grundgesetz vereinbar (Bezug: § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, § 33b Abs. 2 Nr. 2 EStG; Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG).
Behinderte Stpfl. können wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Behinderung erwachsen, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag nach § 33b Abs. 2 EStG geltend machen (sog. Behinderten-Pauschbetrag). Die Pauschbeträge erhalten behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung ...