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Gewerbesteuer | Zu Herstellungskosten gehörende Mietzinsen
(1) Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind . (2) Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG; § 255 Abs. 2, Abs. 3, § 266 Abs. 2 Buchst. B HGB; Art. 3 Abs. 1 GG).
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG in der ab dem Erhebungszeitraum 2008 gültigen Fassung ein Viertel eines Fünftels der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des An...BStBl 2004 II S. 192