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Umsatzsteuer | Eingescannte Rechnungskopien genügen für die Vorsteuervergütung
Nach dem FG Köln genügt bei einem Antrag auf Vorsteuervergütung die elektronische Übermittlung eingescannter Rechnungskopien bis zum 30.9. des Folgejahres an das BZSt. Die elektronische Übermittlung der eingescannten Rechnungsoriginale ist nicht erforderlich.
Das [i]FG schränkt § 61 UStDV ein FG Köln schränkt damit den Wortlaut des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV ein, der seit dem für eine Vorsteuervergütung die fristgerechte Übermittlung der eingescannten Originalrechnungen verlangt. Nach dem FG verstößt diese Regelung gegen Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG, wonach nur die Übermittlung einer Kopie der Rechnung verlangt werden kann.
Der [i]Kläger hatte bis zum 30.9. nur eingescannte Rechnungskopien übermitteltKläger war ein belgischer Binnenschiffer, der in Deutschland im Jahr 2015 getankt hatte und hieraus die Vorsteuern im Wege der Vorsteuervergütung geltend machte. Er übe...