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Anfängliche Unterdeckung bei einem unter(geschäfts-)jährigen Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung
I. Sachverhalt
Die Saganaki GmbH, die griechischen Kefalotyri-Käse nach Deutschland importiert und dort vertreibt, hat ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage erteilt. Zum , 0:00 Uhr, erfolgt ein Wechsel des Durchführungswegs: Zukünftig werden die Altersversorgungsverpflichtungen der weiter subsidiär haftenden Saganaki durch einen Pensionsfonds erfüllt, der sich aus Beiträgen seines Trägerunternehmens finanziert. Die vertraglichen Grundlagen des Wechsels des Durchführungswegs datieren vom . Die Versorgungszusage und die Leistungen des Pensionsfonds nach Maßgabe des Pensionsfondsvertrags und des Pensionsplans (Leistungsrichtlinien) entsprechen sich „1:1“ und es gibt keine Ausschlüsse oder Vorbehalte.
Zum , dem letzten regulären Abschlussstichtag, liegt eine aktuarielle Bewertung vor, aus der sich ein abgezinster, nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendiger Erfüllungsbetrag der Altersversorgungsverpflichtung von 1,5 Mio. € ergibt. Bis zum Ablauf des haben sich die Mitarbeiter der Saganaki im Umfang von 0,2 Mio. € weitere Ansprüche bzw. Anwartschaften erdient. Saganaki dotiert den Pensionsfonds am mit einem Einmalbetrag i. H. von 0,9 Mio. €, der anhand hier nicht weiter relevanter aufsichtsrechtlicher Erwägungen berechnet wurde.
II. Fragestellungen
In welcher Höhe ist im handelsrechtlichen Jahresabschluss der Saganaki infolge des Wechsels des Durchführungswegs ein bilanzieller Abgang der Pensionsrückstellung zu erfassen?