Reform Radar - Dienstag, 08.06.2021

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

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Aktueller Stand:

  • : Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz im BGBl. I S. 1259 verkündet

  • : Verabschiedung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : Finanzausschuss des Bundestages beschließt AbzStEntModG in geänderter Fassung

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt AbzStEntModG

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Hintergrund: Deutschland erhebt eine Kapitalertragsteuer in Form eines Steuerabzuges in Höhe von 25 Prozent unabhängig davon, ob die inländischen Erträge einem Inländer oder einem Ausländer zufließen. Bei Ausländern besteht jedoch häufig - aufgrund der mit vielen Staaten abgeschlossenen DBA - kein deutsches Besteuerungsrecht in dieser Höhe. Vergleichbare Steuerregelungen existieren in fast allen Staaten, insbesondere auch Industrieländern, vereinbart in ihren jeweiligen DBA. Neben der Kapitalertragsteuer wird eine Abzugsteuer auch auf bestimmte Einkünfte von Ausländern (z. B. aus Lizenzrechten) erhoben. Dies ebenfalls unabhängig davon, ob der Bundesrepublik Deutschland nach dem jeweiligen DBA in diesem Umfang ein Besteuerungsrecht zusteht. Gleiches gilt im Hinblick auf die Befreiungen von Lizenz- und Kapitalerträgen innerhalb grenzüberschreitender Konzerne durch das Steuerrecht der Europäischen Union.

Damit die ausländischen Steuerpflichtigen gleichwohl von den Beschränkungen des deutschen Besteuerungsrechts durch DBA und Unionsrecht der Höhe nach und der daraus resultierenden Reduzierung ihrer Steuerlast profitieren können, enthält das deutsche Steuerrecht entsprechende Entlastungsregelungen. Dazu können sich die ausländischen Steuerpflichtigen in erster Linie an das BZSt wenden. Das Amt stellt entweder eine Bescheinigung aus, sodass von vornherein nur eine reduzierte Abzugsteuer einbehalten wird, oder sie erstattet nachträglich den zu hoch einbehaltenen und abgeführten Teil der Steuer.

Eine Revision der Verfahren und Abläufe beim BZSt hat Aufschluss gegeben, wie die Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger durch das Amt ressourcenschonender und weniger missbrauchs- und betrugsanfällig ausgestaltet werden kann. Dabei wurde insbesondere die Komplexität, die parallel eröffnete Entlastungsverfahren produzieren, als problematisch identifiziert. Darüber hinaus ist festzustellen, dass ein Anreiz für Missbrauch und Betrug aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze besteht, die für Inländer und Ausländer sowie Ausländer untereinander je nach dem Staat gelten, in dem sie ansässig sind.

Zur Verhinderung von Betrug insbesondere bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer sind zusätzliche Anstrengungen erforderlich, um insbesondere gewerbsmäßigen Betrugsmodellen wirksamer zu begegnen. Um dies zu gewährleisten, benötigt die Finanzverwaltung zusätzliche Informationen, die ihr aus öffentlichen Quellen und aus den bislang im Rahmen der Abführung von Kapitalertragsteuer zu meldenden Daten nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

Bei der Verhinderung lediglich missbräuchlicher Steuergestaltungen ergibt sich ferner Handlungsbedarf durch die Rechtsprechung des EuGH. Das deutsche Recht enthält seit geraumer Zeit eine Regelung, die verhindern soll, dass sich Steuerpflichtige unberechtigt durch die rein steuerlich motivierte Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften steuerliche Vorteile etwa aus bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen verschaffen. Nach Feststellung des Gerichtshofs ist diese Regelung teilweise nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und muss deshalb angepasst werden.

Über den Bereich der Entlastung von Abzugsteuern hinaus besteht im Außensteuer-, Umwandlungssteuer- und im Steuerverfahrensrecht punktueller Handlungsbedarf.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Neufassung des Verfahrens des § 50d Absatz 1 bis 6 EStG zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG in § 50c EStG-E: Zur Verringerung der abstrakt bestehenden Gefahr von Doppelerstattungen ist eine Reduzierung der Anzahl bestehender Entlastungsverfahren und eine Konzentration dieser Verfahren beim BZSt vorgesehen. Die optionalen Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Absatz 5 und 6 EStG sollen ebenso entfallen wie das Wahlrecht zwischen Erstattung und Änderung der Steueranmeldung durch rückwirkende Freistellungsbescheinigungen nach dem bisherigen § 50d Absatz 2 EStG und das zusätzliche Erstattungsverfahren beim Entrichtungspflichtigen nach § 7 Absatz 5 des InvStG bei beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds. Zur Prozessoptimierung des bisherigen Entlastungsverfahrens soll dem BZSt die Zuständigkeit für Erstattungen insbesondere von Kapitalertragsteuer an beschränkt Steuerpflichtige nach § 11 InvStG aufgrund etwaiger unionsrechtlicher Erstattungsansprüche sowie bei unrechtmäßigem Steuerabzug nach § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) übertragen werden.

  • Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim BZSt für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid: Ab dem Jahr 2024 werden in § 50c Absatz 5 EStG die elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich vorgeschrieben, ebenso wie gemäß § 45a Absatz 2a EStG die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller bei beschränkt Steuerpflichtigen in den dominierenden Fällen der Girosammelverwahrung von Wertpapieren. Letzteres soll nach erfolgter Umstellung nicht nur die Abläufe bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung vereinfachen, sondern auch Betrug mit gefälschten Bescheinigungen ausschließen.

  • Erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten: Der Gesetzentwurf sieht in den §§ 45b und 45c EStG sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt Steuerpflichtige erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten vor. Diese beinhalten ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Steuerpflichtige, Daten zu unbescheinigter Kapitalertragsteuer, Daten zu Abstandnahmen vom Steuerabzug und aggregierte Daten zum Steuerabzug. Diese Informationen dienen der Finanzverwaltung, und hier insbesondere der beim BZSt eingerichteten Sondereinheit, zu Analyse- und Kontrollzwecken. Dadurch sollen für die Finanzverwaltung insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung leichter erkennbar werden. Die Dividendenbesteuerung war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Gestaltungen zur Erlangung rechtswidriger Steuervorteile. Dies betraf insbesondere die unter den Begriffen Cum/Ex-, Cum- /Cum oder Cum-Fake bekannt gewordenen Gestaltungen. Im Zuge dessen soll auch die Haftung der Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen in § 45a Absatz 7 EStG verschärft werden.

  • Neufassung des § 50d Absatz 3 EStG: Die unionsrechtlich seitens des EuGH teilweise beanstandete Vorschrift des § 50d Absatz 3 EStG, die missbräuchlichen Steuergestaltungen im Zusammenhang mit der Entlastung von Kapitalertragsteuer und dem Steuerabzug nach § 50a EStG vorbeugen soll, wird neu gefasst. Aufgrund der europäischen Rechtsprechung ist hier eine teilweise Einschränkung der Bedeutung vorhersehbarer objektiver Kriterien und die Betonung einer subjektiv gefärbten Einzelfallbetrachtung geboten.

  • Zur Sicherung des Steueraufkommens wird ein neuer § 2 Absatz 5 UmwStG eingefügt, der für Verluste aus bestimmten missbräuchlichen Gestaltungen aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich ein Verlustverrechnungsverbot anordnet.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden die folgenden Regelungen eingebracht:

  • Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen (sog. Corona-Bonus) nach § 3 Nummer 11a EStG bis zum .

  • Änderung zur Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags bei unentgeltlicher Übertragung nach § 6 Absatz 3 EStG.

  • Änderung zum Abzug von Unterhaltsleistungen und zum Nachweis zum Grad der Behinderung.

  • Änderung zur Übertragbarkeit des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines volljährigen Kindes.

  • Änderung zur unentgeltlichen Depotübertragung nach § 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 EStG.

  • Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dauerüberzahlern.

  • Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der Regelungen zur Steuerbescheinigung und Datenübermittlung.

  • Änderung beim Geltungszeitraum der Freistellungsbescheinigung.

  • Beseitigung eines Redaktionsversehens bei der Berücksichtigung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse bei der Vorsorgepauschale.

  • Anwendungsregelung für die Änderungen des § 1 und des § 1a - neu - im AStG.

  • Änderung in der AO zum Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen.

  • Änderungen zum Vorabverständigungsverfahren (§ 89a - neu - AO).

  • Angleichung der Berechnungsmethoden für die Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle nach UStG in § 141 Absatz 1 AO.

  • Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe der Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung.

  • Übertragung der Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren nach § 18 Absatz 5a UStG für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

  • Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern durch die nach dem Wettbewerbsregistergesetz zuständige Registerbehörde beim Bundeszentralamt für Steuern.

  • Änderung der Biersteuermengenstaffel.

  • Redaktionelle und sprachliche Korrekturen sowie Korrektur von Verweisfehlern.

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG), BT-Drucks. 19/28925 (Stand: ) (il)

Nachrichten zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Aufsätze

  • Eichholz, Änderungen durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz,

  • Rasch, Neue Verrechnungspreisregelungen in § 1 AStG und § 89a AO,

  • Hörster, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz Teil 2: Vom Gesetzestitel nicht umfasste weitere steuerliche Regelungen,

  • Hörster, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz Teil 1: Neugestaltung der Vorschriften über die Entlastung von Abzugsteuern und die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer,

  • Grotherr, Geplante Änderungen bei der Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG,

  • Grotherr, Geplante Neuerungen bei der deutschen Quellensteuerentlastung,

  • Bolik, Steuerpolitischer Rund- und Ausblick zum Jahreswechsel 2020/21,

Gesetzesmaterialien

Fundstelle(n):
LAAAH-64322