USt direkt digital Nr. 22 vom Seite 1

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Kulturschaffende

StB Dipl.-Kfm. Christian Rohde | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Die Corona-Lage hält uns weiter in Atem. Trotz des erneuten Lockdowns verharren die Neuansteckungszahlen auf hohem Niveau. Vieles, was wir gerne tun, ist momentan nicht möglich und ganze Branchen kämpfen um das wirtschaftliche Überleben. Für die post-Corona Zeit liegen aktuell einige wichtige Urteile vor. So hat der BFH jüngst in zwei Entscheidungen Leitlinien aufgezeigt, wann es sich bei Clubveranstaltungen mit bekannten DJs um Konzerte handelt, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Für die arg gebeultete Veranstaltungs- und Clubbranche sehr wichtige Entscheidungen, die Kolja van Lück in seinem darstellt.

Eine weitere Entscheidung kommt vom FG Köln und landete direkt beim EuGH. Nach nationalem Recht unterliegen Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen dem ermäßigten Steuersatz. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der Rechtsprechung des ) mit dem Regelsteuersatz besteuert. Das FG Köln bezweifelt, ob dies tatsächlich – wie der BFH meint – nicht gegen den sog. „Grundsatz der steuerlichen Neutralität“ verstößt. Vor diesem Hintergrund hat das FG Köln den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Definition der Begriffe „Jahrmärkte“, „Vergnügungsparks“ und „Freizeitparks“ aufgefordert und um eine Konkretisierung der sog. „Kontext-Rechtsprechung“ des EuGH sowie des Begriffs „Sicht des Durchschnittsverbrauchers“ gebeten. Dennis Janz stellt die Entscheidung dar.

Hoffen wir, dass diese Entscheidungen bald wieder eine hohe Praxisrelevanz haben, wenn wir Corona im Griff haben und es dann endlich wieder heißen kann: „Let's party!" Bleiben Sie gesund!

Beste Grüße

Christian Rohde

Fundstelle(n):
USt direkt digital 22 / 2020 Seite 1
NWB PAAAH-63810