Online-Nachricht - Donnerstag, 12.11.2020

International | Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer im Ausland belegenen Immobilie (BFH)

Der BFH hat zur Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie entschieden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist die Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines im Ausland belegenen, bebauten Grundstücks.

Der Kläger ist ein inländisches Immobilien-Spezial-Sondervermögen gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 66 InvStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung. Das Geschäftsjahr des Klägers war der Zeitraum vom 1.10. eines Jahres bis zum 30.9. des Folgejahres. Im Geschäftsjahr 2009/2010 waren nach den Feststellungen des FG keine natürlichen Personen am Kläger beteiligt.

Der Kläger hatte am ein bebautes Grundstück in X (Vereinigtes Königreich) erworben und hieraus ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 5 InvStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wurden die Vermietungseinkünfte vom FA aufgrund des DBA-Großbritannien 1964/1970 durchgehend als freigestellte Einkünfte i. S. des § 4 Abs. 1 InvStG behandelt. Der Kläger ermittelte die freigestellten Einkünfte gem. § 4 Abs. 1 InvStG in den Geschäftsjahren 2008/2009 und 2009/2010 nach deutschem Recht unter Berücksichtigung deutscher AfA.

Am veräußerte der Kläger das Grundstück. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns hatte der Kläger gem. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung die in den Geschäftsjahren 2008/2009 sowie 2009/2010 bei der Ermittlung der freigestellten Einkünfte abgezogenen (deutschen) AfA berücksichtigt, indem er die historischen Anschaffungskosten um den AfA–Betrag minderte. Das FA war jedoch der Auffassung, für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns müssten die Anschaffungskosten um die kumulierten (deutschen) AfA für den gesamten Zeitraum vom Erwerb bis zur Veräußerung des Grundstücks gemindert werden. Deshalb erhöhte es den Veräußerungsgewinn für das Grundstück im Rahmen der Feststellung der ausschüttungsgleichen Erträge gem. § 164 Abs. 2 AO i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 InvStG um den bislang nicht berücksichtigten AfA-Differenzbetrag. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wurde stattgegeben ().

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:

  • Das FG hat zutreffend erkannt, dass bei der Ermittlung des Gewinns/Verlustes aus der Veräußerung des Objekts in X die Anschaffungskosten des Klägers nicht gem. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG um die bei der Ermittlung der in Deutschland nach dem DBA freigestellten Einkünfte aus der Vermietung des Objekts abgezogenen deutschen AfA zu mindern sind.

  • Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Spezial-Sondervermögens gehören u.a. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 EStG, auch wenn diese aus einem ausländischen Staat stammen.

  • Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG vor und gehört der Gewinn aus der Veräußerung der im Ausland belegenen Immobilie nicht zu den gem. DBA freizustellenden Einkünften, erfolgt die Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG.

  • Wurden bei der Ermittlung der zunächst erzielten, gem. DBA freigestellten Einkünfte aus der Vermietung der ausländischen Immobilie deutsche AfA abgezogen, führt dies im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Immobilie nicht notwendig zu einer Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gem. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG. Eine solche Minderung unterbleibt, wenn zwar die Ermittlung der nach DBA freigestellten Vermietungseinkünfte unter Abzug der deutschen AfA erfolgt ist, die Einkünfte aber weder für die Ermittlung der Einkünfte der Anleger des Fonds als Steuersatzbemessungsgrundlage relevant waren, noch in die körperschaftsteuerliche Ermittlung des Einkommens der Fondsanleger Eingang gefunden haben.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-63562