BGH Beschluss v. - VII ZR 151/19

Nichtzulassungsbeschwerde: Nachträgliche Änderung der Beschwer

Gesetze: § 26 Nr 8 ZPOEG vom

Instanzenzug: Az: VII ZR 151/19 Beschlussvorgehend Az: I-18 U 97/18vorgehend Az: I-11 O 292/17

Gründe

I.

1Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrag in Anspruch. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage (noch) Feststellung der Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags zum .

2Das Landgericht hat mit am verkündetem Teilurteil die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom bis zum antragsgemäß verurteilt. Die weitergehende Klage auf Erteilung eines Buchauszugs, bezogen auf den Zeitraum bis , hat es abgewiesen, ebenso die Widerklage.

3Die Beklagte hat gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie - im Rahmen der Ausführungen zum Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - den Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs gemäß der Verurteilung durch das Landgericht auf 1.470 € beziffert.

4Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf insgesamt 16.000 € festgesetzt (Buchauskunft: 1.000 €; Widerklage 15.000 €).

5Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Diese beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen, wobei sie ihre vorinstanzlichen Anträge weiterverfolgen möchte.

6Die Beschwerde ist der Auffassung, der Wert der Widerklage betrage insgesamt 33.000 €. Hinzu komme der Aufwand für die Erstellung eines Buchauszugs für insgesamt 3 ½ Jahre, der sich auf 1.470 €, zumindest aber auf 1.000 € belaufe; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer betrage somit zumindest 34.000 €.

II.

7Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

8Zur Begründung nimmt der Senat auf die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss vom - VII ZR 151/19, mit dem der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 € festgesetzt worden ist, Bezug:

9"1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Rn. 7; Beschluss vom - VII ZR 41/17 Rn. 11 m.w.N., NJW 2017, 3164). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Rn. 7; Beschluss vom - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom - VIII ZR 129/15 Rn. 2 m.w.N., MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Rn. 8; Beschluss vom - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Rn. 11, NJW 2017, 3164).

102. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 19.000 €.

11Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vorinstanzen ausreichende Angaben zur Bewertung der Feststellungswiderklage gemacht hat, aus denen zusammen mit dem in der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand für die Erteilung des Buchauszugs (1.470 €) gemäß der Verurteilung durch das Landgericht eine den Betrag von 16.470 € übersteigende Beschwer resultieren könnte. Das nunmehr in der Beschwerdebegründung unter Rekurs auf Vortrag in der Klageschrift gebrachte Vorbringen zur Bewertung des Feststellungswiderklagebegehrens ist neu; hierauf kann sich die Beklagte, insbesondere nachdem sie die Streitwertfestsetzung bezüglich der Widerklage seitens des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet hat, nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu übersteigen."

12An diesen Ausführungen, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, hält der Senat mit der Maßgabe fest, dass nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an die Stelle von § 26 Nr. 8 EGZPO ohne inhaltliche Änderung getreten ist.

III.

13Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:300420BVIIZR151.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 3602 Nr. 49
NJW-RR 2020 S. 1258 Nr. 20
CAAAH-62932