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BFH 28.04.2020 VI R 5/18, StuB 21/2020 S. 851

Einkommen-/Lohnsteuer | Werbungskostenabzug bei Zuwendungen der Bundeswehr für eine Gemeinschaftsunterkunft

(1) Führen Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen, können in Höhe der Zuwendungen abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die Zahlungen durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätten (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Zuwendungen der Bundeswehr für die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft sind bei einem Zeitsoldaten neben den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar, wenn er die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort nutzt (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

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