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Einkommen-/Lohnsteuer | Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich (Bezug: § 9 Abs. 4 Satz 8, Abs. 6 EStG).
Als „erste Tätigkeitsstätte“ gilt gem . § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4a sind entsprechend anzuwenden. Eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt in Abgrenzung zu einer nur in Teilzeit durchgeführten Maßnahme vor, wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung wie der Schweißtechnikerlehrgang im Urteilsfall typischerweise darauf ausgerichtet ist, dass sich der Stpfl. ihr zeitlich vollumfängl...