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Festsetzung von Ordnungsgeldern gegenüber kleinen Kapitalgesellschaften wegen Verletzung von Offenlegungspflichten
Die eindeutige Stichtagsanknüpfung und ihr entstehungsgeschichtlich belegter Zweck lassen für eine Rückwirkung des § 335 Abs. 4 HGB auf Abschlüsse vor dem keinen Raum (, NWB TAAAH-54446).
Die Beklagte setzte gegenüber einer GmbH wegen der Verletzung von Offenlegungspflichten nach § 325 HGB für die Jahresabschlüsse 2006 sowie 2008-2011 Ordnungsgelder i. H. von insgesamt 45.000 € fest. Die GmbH beantragte erfolglos, die Ordnungsgelder teilweise zu erlassen. Für eine hypothetische Absicht des Gesetzgebers, zur Abwehr von Existenzgefährdungen eine Rückwirkung zugunsten von Kleinst- und kleinen Gesellschaften anzuordnen, fehlt nach den revisionsrechtlich bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aber jeder Anhaltspunkt. Nach diesen Feststellungen ...