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Versagung des Vorsteuerabzugs mangels vorheriger Erlangung der Verfügungsmacht über Liefergegenstand
Das FG Nürnberg hatte darüber zu entscheiden (), inwiefern ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, wenn ein Unternehmer in eine Lieferkette lediglich eingeschaltet wird, um die Vorsteuer zwischenzufinanzieren und von vornherein festgelegt ist, an wen die Ware von ihm weiter zu liefern ist. Gleichzeitig relativiert die Entscheidung die neuere Rechtsprechung des BFH, was die Erlangung der Verfügungsmacht i. S. von § 3 Abs. 1 UStG in einer Lieferung im Kreis bzw. in einem Umsatzsteuerbetrugssystem anbelangt (, vgl. Mann, USt direkt digital 20/2020 S. 8).
I. Leitsätze des Verfassers
Aus einer vorläufigen internen Stellungnahme des Außendienstes der Finanzverwaltung kann der Steuerpflichtige nicht entsprechend den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung des EuGH in Sachen Santogal () einen Vertrauensschutz herleiten, dass ihm der Vorsteuerabzug aus Scheinlieferungen weiter zu gewähren sei.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist, dass demjenigen Unternehmer, der die Vorsteuer geltend macht, i. S. von § 3 Abs. 1 UStG bzw. Art. 168 Buchst. a und Art. 14 MwStSystRL an dem Liefergegenstand zuvor die Verfügungsmacht derart verschafft wurde, dass er unabhängig vom zi...