Aufhebung oder Abänderung
eines Steuerbescheids, wenn die angefochtene, nicht aber die ursprüngliche
Steuerfestsetzung auf einer Außenprüfung beruht Keine Anwendung der Grundsätze der Santrogal-Entscheidung
EuGH C-26/16 vom
zur behördlichen Akzeptanz einer Mehrwertsteuerbefreiung
bei lediglich verwaltungsinternen Vorgängen
Leitsatz
1. Eine Berufung
auf § 173 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach Steuerbescheide, soweit sie auf Grund
einer Außenprüfung ergangen sind, auch bei Vorliegen neuer Tatsachen
oder Beweismittel nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine
Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt
ist nicht möglich, wenn gerade die angefochtene Steuerfestsetzung,
nicht aber die ursprüngliche Steuerfestsetzung auf der Außenprüfung
beruht.
2. Der im Urteil EuGH C-26/16 vom -
Santrogal - aufgestellte Grundsatz wonach ein Mitgliedstaat, der
die vom Verkäufer eines Gegenstands als Nachweise für den Anspruch
auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorgelegten
Unterlagen zunächst akzeptiert hat, diesen Verkäufer später wegen
eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs, von dem der Verkäufer
weder Kenntnis hatte noch haben konnte, nicht zur Zahlung der auf
diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichtet ist, beruht
auf einer Entscheidung auf Grund einer Zollanmeldung, d. h auf Grund
eines Verwaltungsaktes oder einer einem Verwaltungsakt gleichzusetzenden
Verwaltungsentscheidung mit Außenwirkung und kann nicht auf Fälle
übertragen werden in denen Informationen lediglich verwaltungsintern
weitergegeben werden, da diesen verwaltungsinternen Informationen
keine Rechtswirkung nach Außen zukommt.
Fundstelle(n): QAAAH-53744
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 15.06.2020 - 2 K 1119/18
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