BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 110/20

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Instanzenzug: Az: 10 AZR 562/18 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 9 Sa 627/18 Urteilvorgehend Az: 61 Ca 81038/17 Urteil

Gründe

1Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom - 1 BvR 2654/17 - (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.

2Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201018.1bvr011020

Fundstelle(n):
NAAAH-62668