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Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch einen Wirtschaftsprüfer
Einmal mehr deliktisches Handeln und Haften bei einem Kapitalanlagemodell
Mit Urteil vom entschied der BGH nicht zum ersten Mal über die Haftung eines Wirtschaftsprüfers, der für eine Kapitalanlagegesellschaft tätig war und deren Jahresabschlüsse geprüft und testiert hatte. Und der BGH bestätigte die zivilrechtliche Verurteilung des Wirtschaftsprüfers, die schon das vorinstanzliche Berufungsgericht ausgesprochen hatte. Das BGH-Urteil reiht sich in die bisherige Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein und verdeutlicht, dass die gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen an die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen vom Wirtschaftsprüfer zwingend beachtet werden müssen. Anderenfalls droht die persönliche Haftung aus Deliktsrecht, für die freilich keinerlei Versicherungsschutz gegeben ist. Und der BGH nimmt auch zu § 332 HGB, einer weithin eher unbekannten Norm, Stellung, woraus sich zwar nicht im entschiedenen Fall, aber wohl in Zukunft noch neue Haftungsgefahren für Abschlussprüfer ergeben werden.
In seinem Urteil vom - VII ZR 236/19 bestätigte der BGH die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber einem geschädigten Anleger gem. § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.
Das BGH-Urteil reiht sich in die bisherige Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein.
Das Urteil zeigt wieder einmal: Die gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen an die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen müssen vom Wirtschaftsprüfer zwingend beachtet werden.
I. Das Urteil in seinen wesentlichen Teilen
[i]Arens, Die den testierenden Wirtschaftsprüfer treffende Prospekthaftung, NWB 36/2020 S. 2680 NWB GAAAH-56912 Fölsing, Abschlussprüferdritthaftung: Eine Sache für den EuGH, WP Praxis 9/2020 S. 262 NWB KAAAH-56218 Das umfasst zwei wesentliche Teile, die auf der Auseinandersetzung mit zwei unterschiedlichen Haftungsnormen beruhen. Zum einen behandelt der BGH die Möglichkeiten einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 332 Abs. 1 HGB, die er im abgeurteilten Fall verneint. Zum anderen bejaht der BGH allerdings im zugrunde liegenden Sachverhalt eine Haftung des beklagten Wirtschaftsprüfers nach § 826 BGB. Beide Teile sollen, nach einer kurzen Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts, im Folgenden besprochen werden.