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WP Praxis Nr. 9 vom Seite 262

Abschlussprüferdritthaftung: Eine Sache für den EuGH

Erläuterungen zum

RA Dr. Philipp Fölsing

In seinem Urteil vom - VII ZR 236/19 bestätigte der BGH die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber einem geschädigten Anleger gem. § 826 BGB wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung. Dabei hatte der Prüfer keine Kenntnis davon, dass das von ihm geprüfte Unternehmen die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen emittieren und seine Bestätigungsvermerke in den Prospekt aufnehmen würde. In Bezug auf die konkreten Schuldverschreibungen und ihre Erwerber fehlte ihm somit jeglicher Schädigungsvorsatz. Obwohl die gesetzliche Jahresabschlussprüfung durch Vorgaben der EU vollständig harmonisiert ist, unterließ es der BGH, die Reichweite der Prüferdritthaftung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV durch den EuGH klären zu lassen. Eine verpasste Gelegenheit zur Schaffung überfälliger Rechtssicherheit, nicht zuletzt mit Blick auf den Wirecard-Skandal?

Schmitz/Lorey/Harder, Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer, 2. Aufl. 2016 NWB BAAAF-83774

Kernaussagen
  • Da Abschlussprüfung und Wertpapierprospekt durch den EU-Gesetzgeber harmonisiert sind, ist es Sache des EuGH, die Reichweite der Dritthaftung des Prüfers für seinen in einem Emissionsprospekt veröffentlichten Bestätigungsvermerk zu bestimmen.

  • Versäumt der BGH als letztinstanzlich entscheidendes Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gem. Art. 267 AEUV, verstößt er gegen den gesetzlichen Richter i. S. des Art. 101 Abs. 2 GG.

  • Selbst bei vorsätzlich-sittenwidrigen Prüfungsfehlern haftet der Abschlussprüfer geschädigten Anlegern gegenüber nur, wenn er von der konkreten Wertpapieremission Kenntnis hat und nicht lediglich von dem aktuellen Liquiditätsbedarf des geprüften Unternehmens.

I. Das aktuelle BGH-Urteil

1. Sachverhalt

Der vom BGH entschiedene Fall betraf die insolvente Future Business, auch FuBus (nachfolgend F.) KGaA. Der Kläger zeichnete am und am zwei Schuldverschreibungen des Unternehmens über insgesamt rd. 75.000 €. Der per erstellte Emissionsprospekt enthielt die Bestätigungsvermerke des beklagten Abschlussprüfers vom per und vom per . Bei der F. KGaA handelte es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. des § 267 Abs. 1 HGB, für die keine gesetzliche Prüfungspflicht gem. § 316 Abs. 1 HGB bestand. Allerdings war die Prüfung der Jahresabschlüsse für die Ausgabe der Schuldverschreibungen erforderlich. In den Prospekt waren nämlich gem. § 7 WpPG a. F. i. V. mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom , Anhang IV Nr. 13.1, die geprüften historischen Finanzinformationen aus den beiden zurückliegenden Geschäftsjahren sowie die Bestätigungsvermerke über die Prüfungen aufzunehmen.

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