Homeoffice und das häusliche Arbeitszimmer
1. Aufl. 2021
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I. Einleitung
Wenn bei einem im privaten Wohnhaus einer Augenärztin befindlichen Notbehandlungsraum aufgrund der Einrichtung und der tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen ist, sind die Aufwendungen für den Raum nach Ansicht des BFH voll als Betriebsausgaben abziehbar. Allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über dem privaten Bereich zuzuordnende Flure erreichen könnten, führe nicht zur Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
II. Augenärztin mit Notbehandlungsraum im eigenen Wohnhaus
Die Klägerin ist Augenärztin. Sie betrieb in den Jahren 2010 bis 2012 (Streitjahre) zusammen mit weiteren Ärztinnen eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der GbR und arbeitete überwiegend in den Praxisräumen der GbR. Daneben unterhielt sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum, der mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen eingerichtet war....