Online-Nachricht - Donnerstag, 15.10.2020

Lohnsteuer | Aufwendungen für eine Eventagentur - Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG (BFH)

Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen. In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin war in den Streitjahren 2008 bis 2010 Hauptsponsor der W. An den Wochenenden hatten ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer der Klägerin die Möglichkeit, „Business Veranstaltungen“ der W zu besuchen. Hierbei hatten die Teilnehmer u.a. Zugang zu einer besonderen Lounge, aus der sie das Ereignis verfolgen konnten. Die Betreuung der Veranstaltungen übernahm eine von der Klägerin beauftragte Eventagentur T. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Agenturleistungen der T GmbH in Bezug auf die Kunden der Klägerin nach § 37b Abs. 1 EStG und hinsichtlich der Arbeitnehmer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG zu versteuern seien.

Darüber hinaus beauftragte die Klägerin die P-Agentur mit der Betreuung eines Fanclubs, der den Arbeitnehmern der Klägerin die Möglichkeit bot, gemeinsam an organisierten Sportaktivitäten teilzunehmen. Auch hier versteuerte das FA die Agenturleistungen auf Basis des nach § 40 Absatz 1 S. 1 EStG zu bestimmenden Nettosteuersatzes. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.6.2018).

Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt:

  • Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für die Eventagenturen zu Unrecht bei der Bemessung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Zutreffend hat die Vorinstanz jedoch die streitigen Aufwendungen der Klägerin für die T-GmbH in die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß § 37b Abs. 1 EStG einbezogen.

  • Vorliegend sind weder die Voraussetzungen des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG noch des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt.

  • Allerdings ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den Arbeitnehmern, die an den angebotenen Veranstaltungen kostenlos teilnahmen, dem Grunde nach Arbeitslohn in Form sonstiger Bezüge zuwandte. Diese Vorteile waren auch durch das Dienstverhältnis veranlasst.

  • Die Bewertung dieser Vorteile richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

  • Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.

  • Im Streitfall haben die Arbeitnehmer durch die Einschaltung der Eventmanager keinen Vorteil erlangt. Zwar mögen die Eventmanager für eine professionelle Ausrichtung der jeweiligen Veranstaltungen gesorgt haben. Dies führt als solches aber noch nicht zu einem geldwerten Vorteil, der über die kostenlose Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen hinausgeht. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind somit nicht zu berücksichtigen.

  • In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.

  • § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält für die Bewertung der Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:

§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG eröffnet nicht nur die Pauschalierung der Einkommensteuer von (steuerbaren) Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer (hier: Kunden der Klägerin), sondern auch ein eigenständiges recht grobes Bewertungsregime, das von der allgemeinen Bewertungsregel des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG abweicht.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 GG ist insoweit nicht zu besorgen. Denn die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG und die damit einhergehende, von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG abweichende Bewertung der Zuwendung steht zur Wahl des Steuerpflichtigen (zur Ausübung und Widerruf des Wahlrechts siehe , BStBl II 2016, 1010).

Der Steuerpflichtige hat es damit in der Hand selbst zu bestimmen, auf welcher Grundlage die Bewertung vorzunehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der fehlenden Genauigkeit der Vorteilsbewertung nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG die Einfachheit der Vorteilsbemessung gegenüber steht.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-61138