Online-Nachricht - Montag, 18.06.2018

Einkommensteuer | Kosten einer Eventagentur steuerpflichtiger Arbeitslohn (FG)

Die Kosten für eine professionelle Eventagentur, die Betriebsveranstaltungen organisiert, sind für Kunden in die Bemessungsgrundlage nach § 37 b Abs. 1 EStG einzubeziehen sowie für Arbeitnehmer mit dem Nettosteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG zu versteuern (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 13/18).

Sachverhalt: Die Klägerin war Hauptsponsor der W. An den Wochenenden hatten ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer der Klägerin die Möglichkeit, „Business Veranstaltungen“ der W zu besuchen. Die Betreuung der Veranstaltungen übernahm die von der Klägerin beauftragte Lead-Agentur H. Darüber hinaus beauftragte die Klägerin die N-Agentur mit der Betreuung eines Fanclubs, der den Arbeitnehmern der Klägerin die Möglichkeit bot, gemeinsam an organisierten Sportaktivitäten teilzunehmen. Das FA versteuerte die Agenturleistungen hinsichtlich der Kunden nach § 37b Abs. 1 EStG und hinsichtlich der Arbeitnehmer auf Basis des nach § 40 Absatz 1 S. 1 EStG zu bestimmenden Nettosteuersatzes. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Die Agenturleistungen der H und der N sind in die Bemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 1 EStG und in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach § 37 b EStG einzubeziehen.

  • Die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG verlangt u.a. die Gewährung sonstiger Bezüge durch den Arbeitgeber. Sonstige Bezüge liegen hier auch in Form der Agenturleistungen vor.

  • Zwar hat der BFH entschieden, dass in die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Hierzu gehören nach dieser Rechtsprechung nicht diejenigen Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, wie etwa Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers.

  • Jedoch sind im Streitfall die Arbeitnehmer durch die Einschaltung der Eventagenturen objektiv bereichert. Denn die Klägerin hat nicht einfach eine Betriebsfeier durch ein fremdes Unternehmen durchführen lassen (vgl. BStBl II 2015, 186). Sie hat die Agenturen eingeschaltet, um die Veranstaltungen in professioneller Art und Weise auszurichten zu lassen. Diese professionelle Ausrichtung kommt gerade auch bei den Arbeitnehmern an.

  • Ihnen kommt hierdurch eine höherwertige Leistung zugute, als wenn die Klägerin die Veranstaltungen selbst organisiert hätte. Die Einschaltung renommierter Eventagenturen hat sich nach der Überzeugung des Senats insbesondere vor dem Hintergrund des umfangreichen Leistungsspektrums der Agenturen unmittelbar in den Veranstaltungen und damit im Erlebnis der Arbeitnehmer wiedergespiegelt. Damit waren die zu Grunde liegenden Leistungen für die Arbeitnehmer auch konsumierbar im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des BFH und stellten eine objektive Bereicherung dar.

  • Auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG sind die Kosten der Eventagenturen einzubeziehen, wobei offen bleiben kann, ob § 37b EStG in Abs. 1 S. 2 eine eigenständige, umfassendere Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung normiert, oder aber ob sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach allgemeinen Kriterien richtet.

  • Denn auch hier sieht der Senat aus den o.g. Erwägungen keinen Grund, diese Kosten aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 13/18 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-86333