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AGH 19.06.2020 1 AGH 36/19, NWB 42/2020 S. 3091

Wettbewerb | Unzulässiger Briefkopf-Zusatz

Die Verwendung eines anwaltlichen Briefkopfs mit dem Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ ist irreführend und damit wettbewerbswidrig (§ 5 Abs. 1 UWG), weil hierdurch beim Rechtssuchenden der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Berufsträger verfüge über einen besonderen Status, den andere Anwälte nicht aufweisen.

Anmerkung:

Der Status eines Anwalts am Oberlandesgericht besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung und der Anwaltschaft am nicht mehr. Seitdem ist grds. jeder Anwalt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten „zugelassen“ und damit dort auch uneingeschränkt postulationsfähig.

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