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Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen
Das BMF hat zu seiner Mitwirkung bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Stellung genommen (, NWB QAAAH-59985).
(I) Danach gilt bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, und von Zinsen auf solche Steuern Folgendes:
Die obersten Finanzbehörden der Länder werden in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung des BMF einholen:
Bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 € und für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gestundet werden soll;
bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, anger...