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Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des FA gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen
(1) Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des FA anzuordnen (Anschluss an , NWB XAAAA-95275, BStBl 1995 II S. 522). (2) Das FA räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO i. V. mit § 21 Abs. 3 FVG der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an der Außenprüfung ein. (3) Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Stpfl. eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Stpfl. im Rahmen der Anfechtung dieser Anordnung alle Einwendungen geltend machen. (4) Die Finanzbehörde muss zur Wahrung des Steuergeheimnisses im Einzelnen sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Ve...