Track 28 | Abfärberegelung: Keine Sonderbehandlung bei sog. passiven Einkünften aus einer Photovoltaikanlage
Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren klären, ob die Einkünfte einer GbR aus der Vermietung eines Grundstücks durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Vermietungsobjekt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind. Im Streitfall war die Bagatellgrenze überschritten, weil die gewerblichen Umsätze mehr als 3 % der Gesamtnettoumsätze ausmachten. Eine Sonderregelung für sog. passive Einkünfte lehnte das erstinstanzliche FG München ab.
Eine gefährliche Steuerfalle für Personengesellschaften ist bekanntlich die Abfärberegelung. Also die Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte von Einkünften aus einer freiberuflichen Tätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung – nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
Gehören zu den Einkünften einer Personengesellschaft auch Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit, sind die Einkünfte insgesamt als gewerblich anzusehen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze nicht übersteigen. Und zwar dann, wenn sie nicht mehr als 3 % der Gesamtnettoumsätze ausmachen und zusätzlich nicht mehr als 24.500 € im Veranlagungszeitraum betragen.
In einem Streitfall vor dem FG München [1] war die relative Umsatzgrenze von 3 % der gesamten Nettoumsätze überschritten. Die Umsätze einer Vermietungsgesellschaft aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des vermieteten Hauses machten rund 7 % aus. Die GbR argumentierte allerdings: Die Umsatzgrenze sei vom Bundesfinanzhof für Fälle geschaffen worden, bei denen die Ermittlung und die Trennung der gewerblichen und nichtgewerblichen Einkünfte schwierig sei. Dieses Problem stelle sich aber nur bei gewerblichen Einkünften aus einer aktiven Tätigkeit. Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage würden jedoch passive gewerbliche Einkünfte erzielt. Es sei demnach allein auf die absolute Grenze von 24.500 € abzustellen. Und die war im Urteilsfall nicht überschritten.
Das FG München hat dabei nicht mitgespielt und die Infektionswirkung bejaht. Bei der Bagatellgrenze sei nicht zwischen aktiven und passiven Tätigkeiten zu unterscheiden. Diese Kategorien gebe es im Einkommensteuerrecht nicht. Das Finanzgericht hatte keine Revision zugelassen. Damit könnte die Geschichte zu Ende sein. Die dagegen gerichtete Beschwerde war jedoch erfolgreich. Der III. Senat des BFH wird sich daher nun doch mit dem Fall befassen.
Im Streitfall war es übrigens so, dass aus der Photovoltaikanlage durchgängig negative Einkünfte erzielt wurden. Für diese Fälle ist es wichtig zu wissen, dass der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2019 eine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt hat.
Das ist richtig. – Der IV. Senat des BFH [2] hatte in 2018 entschieden: Negative Einkünfte – also Verluste – aus einer gewerblichen Tätigkeit führen nicht zu einer Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte einer Personengesellschaft. [3]
Leider gilt das so nicht mehr. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist nämlich um einen Satz 2 ergänzt worden. Die Umqualifizierung der Einkünfte gilt demnach unabhängig davon, ob aus der originär gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn erzielt wird oder aber ein Verlust. Angeblich soll es sich um eine Klarstellung handeln. Diese ist daher rückwirkend auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 zu beachten.
Das Nichtanwendungsgesetz ist damit begründet worden, dass ansonsten bei Ergebnisschwankungen die Abfärberegelung in manchen Jahren anzuwenden ist und in anderen nicht. – Das ist allerdings in der Tat ein Argument.
Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
GAAAH-60456
1 NWB GAAAH-31983 – Az. beim BFH: III R 39/19; Mustereinspruch NWB NAAAH-59438