Feststellung des Vorliegens des sogenannten Ausgliederungsmodells
Anwendung der Kriterien der Bagatellgrenze
Leitsatz
1. Der Umstand, dass sich die „Erkennbarkeit nach außen” im Wesentlichen in nur wenigen Handlungen in der Gründungszeit erschöpft,
schließt es nicht aus, diese zur Grundlage der Beurteilung der Frage zu machen, ob die Gesellschafter einer Personengesellschaft
für die Ausübung einer zusätzlich zur vermögensverwaltenden Tätigkeit (Vermietung) aufgenommenen weiteren, originär gewerblichen
Tätigkeit (Photovoltaik) – konkludent – eine personenidentische weitere Gesellschaft zur Vermeidung der Abfärberegelung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gegründet haben (sog. Ausgliederungsmodell).
2. Nach den zwei Tätigkeitsbereichen getrennte Gewinnermittlungen sind kein Indiz für die Gründung einer zweiten GbR, wenn
sie zu einer einzigen Gewinn- und Verlustrechnung für die GbR zusammengefasst worden sind, die mit einer einzigen Feststellungserklärung
für die GbR beim Finanzamt eingereicht worden ist, und in der für die Vermietungstätigkeit erstellten Bilanz die Photovoltaikanlage
sowie die zu deren Anschaffung aufgenommenen Darlehen als Betriebsvermögen ausgewiesen sind.
3. Die von der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze, bei deren Nichterreichen die Abfärbewirkung einer gewerblichen Tätigkeit
nicht eintritt, kann nicht für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen verändert oder erweitert werden oder unterschiedlich
auszulegen sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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