Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 27 | Doppelte Haushaltsführung: Familienheimfahrten mit teilentgeltlich überlassenem Firmenwagen

Track 27 | Doppelte Haushaltsführung

Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durch, verbleibt es nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen auch dann bei dem Werbungskostenabzugsverbot gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen.

Zur doppelten Haushaltsführung ist eine interessante Frage beim Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs neu anhängig. Es geht konkret um Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen, der dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber überlassen worden ist.

In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG heißt es hierzu in Satz 8: Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Unstreitig ist: Stellt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen unentgeltlich auch für Privatfahrten zur Verfügung, so können keine Werbungskosten für Familienheimfahrten beansprucht werden. Wie sieht es aber aus, wenn sich der Arbeitnehmer an den Fahrzeugkosten beteiligt? – So wie im Streitfall, wo der Arbeitnehmer eine Pauschale von erst neun und später zehn Cent pro gefahrenem Kilometer beisteuerte.

Das Niedersächsische FG [1] hat aktuell entschieden: Selbst in diesem Fall kann der Arbeitnehmer keine Aufwendungen für Familienheimfahrten geltend machen. Auch nicht in Höhe der von ihm übernommenen Kosten. Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen einer unentgeltlichen und einer teilentgeltlichen Überlassung. Unter das Abzugsverbot würden daher alle Arten der Überlassung fallen. [2] [3]

So sieht es auch die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien [4]. – Wir sind neugierig, zu welchem Ergebnis der VI. Senat des BFH kommen wird. In vergleichbaren Fällen sollten Sie natürlich alle Chancen wahren und unter Verweis auf die Revision das Ruhen des Einspruchverfahrens beantragen, um den Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit abzuwehren. [5]

Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
WAAAH-60455