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Insolvenz | Übertragung einer Rückdeckungsversicherung an den neuen Arbeitgeber
Eine ordnungsgemäße Wertguthabenvereinbarung (§ 7b SGB IV) setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich darüber geeinigt haben, in welchem Umfang ein Guthaben angespart werden soll. Es muss klar sein, welche Arbeitszeit in welchem Zeitraum auf dem Arbeitszeitkonto angespart wird oder welches Wertgutgaben, das auf welchem konkreten Arbeitszeitumfang beruht, angespart werden soll. Liegt keine solche Wertguthabenvereinbarung vor, können Rechte aus der Vereinbarung nicht dadurch abgesichert werden, dass eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet wird, da mangels zu sichernder Forderung kein akzessorisches Pfandrecht bestellt werden kann. [i]Werner, NWB 1/2020 S. 41
Im Falle der Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers und Versich...