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FG Bremen Urteil v. - 1 K 125/18 (5)

Gesetze: BranntwMonG § 143 Abs. 1, BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1, BranntwMonG § 140 Abs. 1 Nr. 1, BranntwMonG § 140 Abs. 6, BrStV § 21

Keine Steuerentstehung bei lediglich ungenauer Bezeichnung der beförderten Erzeugnisse im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD)

Leitsatz

1. Ein Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung wird grundsätzlich nicht wirksam eröffnet, wenn andere Waren als im e-VD angegeben befördert werden. Allerdings führt nicht jede Ungenauigkeit bei der Erstellung des Entwurfs des e-VD zur Steuerentstehung.

2. Im Streitfall wurde die Ware im Entwurf des e-VD mit der Angabe des Alkoholgehaltes von 40 % gegenüber dem tatsächlichen Alkoholgehalt von 35 % die beförderten Erzeugnisse lediglich ungenau bezeichnet. Es handelt sich um eine geringfügige Falschbezeichnung, wie sie im Wirtschaftsleben wohl kaum vermieden werden kann, die nicht zur Steuerentstehung führt.

Fundstelle(n):
JAAAH-59957

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FG Bremen, Urteil v. 02.07.2020 - 1 K 125/18 (5)

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