Keine Steuerentstehung bei lediglich ungenauer Bezeichnung der beförderten Erzeugnisse im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
(e-VD)
Leitsatz
1. Ein Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung wird grundsätzlich nicht wirksam eröffnet, wenn andere Waren als im
e-VD angegeben befördert werden. Allerdings führt nicht jede Ungenauigkeit bei der Erstellung des Entwurfs des e-VD zur Steuerentstehung.
2. Im Streitfall wurde die Ware im Entwurf des e-VD mit der Angabe des Alkoholgehaltes von 40 % gegenüber dem tatsächlichen
Alkoholgehalt von 35 % die beförderten Erzeugnisse lediglich ungenau bezeichnet. Es handelt sich um eine geringfügige Falschbezeichnung,
wie sie im Wirtschaftsleben wohl kaum vermieden werden kann, die nicht zur Steuerentstehung führt.