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FG Bremen Urteil v. - 1 K 125/18 (5)

Gesetze: BranntwMonG § 143 Abs. 1, BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1, BranntwMonG § 140 Abs. 1 Nr. 1, BranntwMonG § 140 Abs. 6, BrStV § 21

Keine Steuerentstehung bei lediglich ungenauer Bezeichnung der beförderten Erzeugnisse im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD)

Leitsatz

1. Ein Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung wird grundsätzlich nicht wirksam eröffnet, wenn andere Waren als im e-VD angegeben befördert werden. Allerdings führt nicht jede Ungenauigkeit bei der Erstellung des Entwurfs des e-VD zur Steuerentstehung.

2. Im Streitfall wurde die Ware im Entwurf des e-VD mit der Angabe des Alkoholgehaltes von 40 % gegenüber dem tatsächlichen Alkoholgehalt von 35 % die beförderten Erzeugnisse lediglich ungenau bezeichnet. Es handelt sich um eine geringfügige Falschbezeichnung, wie sie im Wirtschaftsleben wohl kaum vermieden werden kann, die nicht zur Steuerentstehung führt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
JAAAH-59957

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30 Tage
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FG Bremen, Urteil v. 02.07.2020 - 1 K 125/18 (5)

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