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Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – Update
§ 2b UStG nimmt Konturen an
Seit dem haben sich gesetzliche Änderungen ergeben und die Finanzverwaltung hat ihre ausführenden Erläuterungen ergänzt. Mit dem folgenden Beitrag sollen diese im Überblick dargestellt werden.
I. Fristverlängerung
Zunächst zur guten Nachricht für die öffentliche Hand: Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2020 (BGBl I 2020, S. 1385) wurde § 27 Abs. 22 UStG um Abs. 22a ergänzt. Inhaltlich bedeutet die Änderung, dass die öffentliche Hand statt bisher zum nunmehr erst zum die Neuregelungen nach § 2b UStG anwenden muss, sofern die Erklärung gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegeben worden ist, wovon für die große Mehrzahl auszugehen ist.
II. Einzelfragen
1. Interkommunale Zusammenarbeit
Nun zur schlechten Nachricht: Wie bereits im ausgeführt, spielt die sog. interkommunale Zusammenarbeit gem. § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG für die öffentliche Hand eine große Rolle.
Während das nicht alle Hoffnungen zerstört hatte, wurde das BMF nun im , BStBl 2019 I S. 1140, deutlicher....