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Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Die Gemeinde – ein Unternehmer?
Viele Bürger denken beim Bezug von staatlichen Leistungen nicht an das Umsatzsteuerrecht. Spätestens wenn der Bürger aber eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis von seiner Gemeinde erhält, wird er eines Besseren belehrt, vor allem wenn er künftig als Endverbraucher die Umsatzsteuer tragen muss. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelung im Bereich der Umsatzsteuer bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR).
I. Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Die Pressemitteilung-Nr. 17-011 v. 22.6.2017 der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin umschreibt die Problemstellung: „Auch künftig keine Mehrwertsteuer auf Entgelte für Abwasser und Abfall. ... Mit der heutigen Entscheidung stellen wir sicher, dass die Kosten für Abwasser und Müllentsorgung für die Bürgerinnen und Bürger bezahlbar bleiben.“
§ 2 Abs. 3 UStG in der bis geltenden Fassung lautete: Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 4 KStG; sog. BgA) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass der hoheitliche Bereich (z. B. Abfallbeseitigung, ...BGBl 2015 I S. 1834