NWB Nr. 40 vom Seite 2937

Verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Überbrückungshilfe – die zweite Phase vor der zweiten Welle

Experten befürchteten es von Anfang an – im Herbst dieses Jahres droht eine zweite COVID 19-Infektionswelle. Die derzeit stetig steigenden Ansteckungszahlen scheinen das zu bestätigen und so wird uns Corona wohl noch längere Zeit begleiten. Sehr zum Leidwesen der ohnehin schon besonders von den Auswirkungen der Pandemie betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmen, der Selbständigen und gemeinnützigen Organisationen. Ihre Not lindern soll wieder einmal die Überbrückungshilfe, die nun verlängert, ausgeweitet und vereinfacht wurde. Diese zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist für die erste Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) wird dadurch aber nicht verlängert. Vereinfachte Zugangsbedingungen und die Erhöhung der Förderung selbst könnten die Antragszahlen, die Mitte September 2020 bei nur rund 67.000 Anträgen bundesweit lagen, für die zweite Phase deutlich steigen lassen. Jahn erläutert auf was zu tun ist, will man die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen.

Als steuerliche Hilfsmaßnahme zur Bewältigung der Corona-Krise hatte der Gesetzgeber Ende Juni dieses Jahres u. a. die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze für das zweite Halbjahr 2020 beschlossen. Die Auswirkungen dieser Maßnahme treibt die Unternehmer weiterhin um. Immerhin sind nach Schätzungen von Destatis 2,5 Mio. Rechnungen anzupassen. Und obwohl das BMF hierfür ein begleitendes Schreiben herausgegeben hat, bleiben für die Praktiker Zweifelsfragen. Viele Unternehmer sind unsicher, ob und ggf. in welcher Weise Anzahlungs- und Vorausrechnungen z. B. über Dauerleistungen zu berichtigen und ggf. Endrechnungen zu erteilen sind. Rondorf greift auf diese Fälle auf und führt sie einer Lösung zu. – Zu Unsicherheiten hat die befristete Umsatzsteuersatzsenkung auch im Bereich der Bauleistungen geführt. Schmidt geht daher auf der Frage nach, bis zu welchem Zeitpunkt die Abnahme von Teilleistungen im zweiten Halbjahr 2020 in den Bauverträgen vereinbart werden muss, damit die tatsächliche Abnahme auch von der Finanzverwaltung anerkannt wird.

Auf stellt Hörster im vierten und letzten Teil unserer Aufsatzreihe zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 die geplanten Änderungen des InvStG, GewStG, GrStG, GrEStG, BewG und der AO vor. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich ganz überwiegend um Einzeländerungen ohne inhaltlichen Zusammenhang oder übergeordneten Regelungskontext. Ein Großteil der vorgesehenen Änderungen betrifft Klarstellungen oder präzisierende Ergänzungen bestehender Regelungen, Anpassungen an das EU-Recht, Verfahrenserleichterungen sowie die Beseitigung von Systemwidrigkeiten oder Ungleichbehandlungen. Hinzu kommen Zuständigkeitsregelungen und die Klärung technischer Fragestellungen. Unspektakulär, aber gleichwohl praxisrelevant – so das zutreffende Fazit von Hörster.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 2937
NWB IAAAH-59645