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Amtspflichtverletzung | Mitwirkung eines Notars an einem Umgehungsgeschäft
Der Notar verletzt seine Amtspflichten (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG), wenn er an einem Geschäft, durch das das Genehmigungsverfahren nach § 2 GrdstVG umgangen werden soll, mitwirkt.
Ohne Erfolg hat sich der Notar auf einen Konflikt mit der notariellen Urkundsgewährungspflicht berufen. Denn es ist dem Notar lediglich verwehrt, seine Amtstätigkeit ohne ausreichenden Grund zu verweigern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Ein ausreichender Grund zur Verweigerung liegt indes stets vor, wenn der Notar mit der Vornahme der gewünschten Beurkundung gegen Amtspflichten verstößt. Da für den Notar vorliegend keine „Pflichtenkollision“ bestand, war er gehalten, seine Mitwirkung an der Veräußerung des in zwei kleinere Flurstücke zerlegten Flurstücks ohne Einholung einer Grundstückverkehrsgenehmigung zu verweigern.