Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
STFAN Nr. 9 vom Seite 11

Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG

Dipl.-Finw. (FH) Michael Heine, LL.M.; Heidenau

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde in § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen im eigengenutzten Wohneigentum eingefügt. Die hiervon umfassten Sanierungsaufwendungen unterfallen als Handwerkerleistungen im Privathaushalt grundsätzlich auch der Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige für die energetische Maßnahme die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragt, § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG. Somit ergibt sich für Baumaßnahmen, mit denen nach dem begonnen wurde, ein neues Beratungsfeld, da ein Wahlrecht zwischen beiden Ermäßigungen besteht.

Einführung

Welche der beiden Steuerermäßigungen in verschiedenen Szenarien vorteilhafter ist, wird folgend in Fallgruppen beleuchtet. Dabei wird jeweils eine ausschließlich eigengenutzte Wohnimmobilie betrachtet. Zur Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG bei gemischt genutzten Immobilien vgl. Heine, .

Fall 1: Baumaßnahme nach Neubau

A lässt ein Einfamilienhaus errichten. Das Wohnhaus wird im August 2020 fertiggestellt. A bezieht das Haus mit seiner Familie im September 2020. Bereits im Juli 2020 hatte ein beauftragtes Bauunternehmen einen Carport err...