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Verschwiegenheitspflicht | Befreiung des Notars von der Pflicht
Ist ein Beteiligter verstorben, kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung des Notars von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit erteilen (§ 18 Abs. 2 Halbsatz 2 BNotO). Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist. Mit dem Tod entfällt das Interesse des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens den gesetzlichen Erben gegenüber insoweit, als der letzte Wille diese betrifft. Denn um die Verwirklichung des letzten Willens sicherzustellen, müssen insbesondere über die Erbeinsetzung der testamentarischen Erben und die damit verbundene Enterbung...