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Mietverhältnis | Mieterhöhung nach Modernisierungen
Bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen und Einrichtungen, die zwar noch (ausreichend) funktionsfähig sind und (bislang) einen zu beseitigenden Mangel nicht aufweisen, aber bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-)genutzt worden sind, ist ein Instandhaltungsanteil von den aufgewendeten Kosten abzuziehen (vgl. § 559 Abs. 2 BGB a. F.). Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt wird, ist nicht insgesamt nichtig, wenn sie im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert und deshalb insoweit unwirksam ist. [i]Börstinghaus, NWB 21/2020 S. 1568
Eine teilweise unzureichend begründete Mieterhöhungserklärung hat hinsichtlich des wirksam erklärten Teils i. d. R. Bestand, we...