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Bestimmung des Leistungsorts bei Zweifel an unternehmerischer Auslandstätigkeit
Kann nicht festgestellt werden, dass der Leistungsempfänger sein Unternehmen im Ausland betreibt, ist grds. auf das Vorliegen eines Empfängerorts im Inland zu schließen mit der Folge, dass eine Verlagerung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 2 UStG (B2B) in das Ausland ausscheidet. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entsprechend mit entschieden und bestätigt damit die bisher geltende Finanzrechtsprechung (vgl. , siehe hierzu Rennar, ).
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Kann nicht festgestellt werden, dass der Leistungsempfänger sein Unternehmen im Ausland betreibt, ist auf das Vorliegen eines Empfängerorts im Inland zu schließen mit der Folge, dass eine Verlagerung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG in das Ausland ausscheidet.
II. Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die sich vorwiegend im Bereich des Internet Protocol Television (sog. IPTV) betätigte. Vertreten wurde die Gesellschaft durch die beiden Vorstände, die jeweils etwa ein Viertel der Aktien der Klägerin hielten. Die übrigen Aktien befanden sich in Streubesitz. Die Klägerin entwickelte einen internetbasierten Vid...