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BGH 14.07.2020 , NWB 36/2020 S. 2665

Syndikusanwalt | Fortbestehende Zulassung für ein Arbeitsverhältnis nach Betriebsübergang

Im Falle eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) besteht das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, gerade kraft Gesetzes (§ 324 UmwG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) unverändert mit dem neuen Arbeitgeber fort, so dass die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses weiterhin und unverändert den Anforderungen des § 46 Abs. 2 – 5 BRAO entspricht und somit die Voraussetzungen eines Widerrufs (§ 46b Abs. 2 BRAO) nicht vorliegen. [i]Olbertz, NWB 39/2018 S. 2864

Anmerkung:

Die bisherige Arbeitgeberin eines zugelassenen Syndikusrechtsanwalts wurde zum mit einer GmbH verschmolzen. Die arbeitsvertraglichen Regelungen bezüglich der Tätigkeit des Anwalts gelten seit der Verschmelzung unverändert weiter. Dies gilt auch für die Zulassung als Syndikusanwalt, die sich nunmehr auf das Arbeitsverhältnis bei der jetzigen Arbeitgeberin bezieht. Die Rechtsanwal...

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