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OVG Lüneburg 22.07.2020 11 LA 104/19, NWB 36/2020 S. 2665

Datenschutz | Schutzniveau bei behördlicher Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax muss die Behörde zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Sicherungsvorkehrungen treffen. Welches Schutzniveau dabei einzuhalten ist, richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potenziellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand. [i]Zum Löschen von Daten Puchelt, NWB 27/2020 S. 2012

Anmerkung:

Der Inhaber eines Unternehmens, das vornehmlich explosionsgefährliche Stoffe fast ausschließlich an nationale Sicherheitsbehörden vertreibt, die explosive Produkte für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben benötigen, hat erfolgreich die Feststellung begeh...

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