Dritter Abschnitt: Verweisungen, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften
§ 21b Übergangsbestimmungen zum Straßenausbaubeitragsrecht [1]
(1) 1Für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, soweit die sachlichen Beitragspflichten bis spätestens 31. Dezember 2018 entstanden sind. 2Für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, wenn die Beitragsschuld spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden ist.
(2) 1Die Gemeinden haben innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung der Straßenausbaubeiträge [2] ihr Satzungsrecht anzupassen. 2§ 7 Abs. 12 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine ungültige Satzung nur rückwirkend auf einen vor dem liegenden Zeitpunkt durch eine gültige Satzung ersetzt werden kann.
(3) 1Einmalige Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten nach dem 31. Dezember 2018 entstanden sind und die bereits gezahlt worden sind, werden von den Gemeinden auf Antrag an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, unverzinst zurückgezahlt. 2Die Rückzahlung soll innerhalb von zwölf Monaten ab Antragstellung erfolgen, die Frist beginnt jedoch frühestens ab dem . 3Der Antrag ist spätestens am 31. Dezember 2025 zu stellen.
(4) 1Hatte die Gemeinde für Straßenausbaumaßnahmen nach § 7 Abs. 8 sowie § 7a Abs. 5 Satz 2 Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt, den endgültigen Beitrag hingegen noch nicht festgesetzt, hebt sie auf Antrag diese Vorausleistungsbescheide ab dem 1. Januar 2021 auf und zahlt die Vorauszahlung an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, unverzinst zurück. 2Dies gilt nicht, wenn bis einschließlich 31. Dezember 2018 die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. 3Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens am 31. Dezember 2025 zu stellen. 4Unberührt bleiben Ansprüche auf Rückzahlung von Vorauszahlungen aus anderen Gründen; in den Fällen des § 7 Abs. 8 gilt dies nicht, wenn als Grund für das Nichtentstehen der Beitragspflicht ausschließlich das Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes [3] zu sehen ist.
(5) 1Das Land erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene Straßenausbaumaßnahmen infolge des Gesetzes zur Aufhebung der Straßenausbaubeiträge einmalige sowie wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nicht mehr erheben dürfen oder nach den Absätzen 3 und 4 zurückzahlen müssen. 2Eine Erstattung nach Satz 1 kann frühestens nach Abschluss des Jahres beantragt werden, in dem
die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind oder
nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären oder
in den Fällen der Absätze 3 und 4 eine Rückzahlung durch die Gemeinde erfolgt ist. 2Soweit die Gemeinde nachweist, dass sie unter Berücksichtigung ihrer Haushaltslage die Rückzahlungsverpflichtung nach den Absätzen 3 und 4 nicht erfüllen kann, kann die Erstattung in Höhe der jeweils vorliegenden begründeten Rückzahlungsanträge vor der Rückzahlung erfolgen (vorgezogene Erstattung).
3Ein Erstattungsanspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Gemeinde
spätestens am 31. Dezember 2018 eine Satzung über die Erhebung einmaliger oder wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erlassen hatte,
spätestens am 31. Dezember 2018 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet hatte oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatte und
den Antrag auf Erstattung spätestens am 31. Dezember 2028 gestellt hat.
4Es werden höchstens die Beiträge erstattet, die sich bei der Ausführung der Maßnahme gemäß dem am 31. Dezember 2018 bestehenden Bauprogramm ergeben hätten.
(6) Hinsichtlich der Erstattungsansprüche nach Absatz 5 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Gewährung von Erstattungsleistungen, das Verfahren der Antragstellung, der Fälligkeit und der Auszahlung der Erstattungsleistungen nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel, die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Erstattungsansprüche, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren zur Gewährung der vorgezogenen Erstattung sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden näher zu regeln.
(7) 1Die Gemeinden erhalten für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem begonnen wurden, auf Antrag einen nach der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen pauschalierten prozentualen Anteil an den tatsächlichen Investitionskosten. 2Gleiches gilt für Gemeinden, die bis zum 31. Dezember 2018 mit einer Straßenausbaumaßnahme begonnen hatten, aber in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 12 Satz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügten. 3Die Pauschale soll sich an dem Anteil orientieren, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung der Straßenausbaubeiträge [4] unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 4 nicht von der Gemeinde zu tragen war (Anliegeranteil). 4Die Auszahlung erfolgt frühestens im Jahr nach der Beendigung der Straßenausbaumaßnahme. 5Die Gemeinden können ab dem Beginn der Bauausführung Abschlagszahlungen beantragen.
(8) 1Hinsichtlich der Ausgleichsansprüche nach Absatz 7 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichansprüche, das Verfahren der Antragstellung, der Fälligkeit und der Auszahlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel, die Höhe der Pauschale entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen (in Prozent), die zu berücksichtigenden Investitionskosten, die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Ausgleichsansprüche, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren zur Gewährung der Abschlagszahlungen sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden näher zu regeln. 2Die Regelung nach Absatz 7 wird nach dem evaluiert. 3Das für Kommunales zuständige Ministerium legt der Landesregierung spätestens 18 Monate nach Ablauf der Evaluierungsfrist einen schriftlichen Bericht vor.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAH-56087
1Anm. d. Red.: § 21b i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 396) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung der Straßenausbaubeiträge: .
3Anm. d. Red.: Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes: .
4Anm. d. Red.: Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung der Straßenausbaubeiträge: .