ThürKAG § 19

Dritter Abschnitt: Verweisungen, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften

§ 19 Geldbußen

Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht.

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VAAAH-56087