ThürKAG § 19
Dritter Abschnitt: Verweisungen, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften
§ 19 Geldbußen
Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht.
Fundstelle(n):
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VAAAH-56087