Dritter Abschnitt: Verweisungen, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften
§ 17 Leichtfertige Abgabeverkürzung [1]
1Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. 2§ 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
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VAAAH-56087
1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 265) mit Wirkung v. .