Zweiter Abschnitt: Einzelne Abgaben
§ 14 Grundstücksanschlüsse [1]
(1) Die Kommunen können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen nach § 130 des Baugesetzbuchs erstattet wird.
(2) 1Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 2Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Die Art der Ermittlung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes sind in der Satzung festzulegen.
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VAAAH-56087
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 277) mit Wirkung v. .