StuB Nr. 16 vom Seite 1

Wirecard und die Krise des Enforcement …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... Konsequenzen für die Bilanzkontrolle in Deutschland

Der Fall Wirecard entwickelt sich zu einem der größten Bilanzskandale der Bundesrepublik Deutschland. Die Wirecard AG hat eingeräumt, liquide Mittel von 1,9 Mrd. € bilanziert zu haben, die es gar nicht gab. Der Skandal hat auch das politische Berlin erreicht, mittlerweile wurde seitens des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz der Anerkennungsvertrag mit der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung ( DPR) gekündigt. Dieser Schritt ebnet den Weg für eine Reform des bisherigen Bilanzkontrollverfahrens. Reformbestrebungen dazu sind bereits angekündigt, liegen allerdings noch nicht vor. Angesichts dessen stellt sich die Frage, wie es mit der Bilanzkontrolle in Deutschland künftig weitergehen kann. Zu ihrer Beantwortung beleuchtet Philipps ab verschiedene denkbare Szenarien und zieht daraus Schlussfolgerungen hin zu einer sowohl sinnvollen als auch wahrscheinlichen Fortentwicklung des Bilanzkontrollverfahrens in Deutschland.

Bilanzwahrheiten in der Rechtsprechung des EuGH

Urteile des EuGH in Bilanzsachen sind selten. Nach dem aktuellen ist der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 78/660/EWG des Rats vom aufgestellte Grundsatz der Bilanzwahrheit in dem Fall, in dem eine Aktiengesellschaft eine Finanzanlage erwirbt, wobei der Kaufpreis längerfristig zinslos gestundet wird, dahin auszulegen, dass ein implizites Kreditgeschäft anzunehmen ist. Folge ist ein aktiver Abgrenzungsposten zum Ausgleich zwischen abgezinst eingebuchter Finanzanlage und unabgezinst angesetzter Verbindlichkeit. Die Auflösung des Abgrenzungspostens führt in der GuV zu Aufwand. Lüdenbach nimmt ab dieses Urteil zum Anlass, die Rechtsprechung des EuGH im Lichte der Bilanzwahrheit zu würdigen.

Rechnungsabgrenzungsposten und Wesentlichkeit

Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg ist ein Verzicht auf den Ansatz eines aktiven RAP in Fällen von geringer Bedeutung möglich. Prinz stellt ab den Streit um geringfügige aktive Rechnungsabgrenzungsposten dar. Der Verzicht auf die Abgrenzung eines aktiven RAP in Fällen von geringer Bedeutung ist letztlich Ausfluss eines aus den handelsrechtlichen GoB ableitbaren Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes, der im Steuerbilanzrecht sowie für handelsbilanzielle Zwecke gleichermaßen gilt.

Die neuen Verlustverrechnungsmöglichkeiten

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz enthält u. a . Neuregelungen zum steuerlichen (pauschalierten) Verlustrücktrag, welche nunmehr eine gesetzliche Verankerung erfahren haben und damit an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags nach dem treten. Wengerofsky stellt ab die mit dem Gesetz in Kraft getretenen Änderungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung vor und zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Stpfl. auf die neuen Verrechnungsmöglichkeiten zurückgreifen können.

Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 16/2020 Seite 1
NWB IAAAH-56035