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Zum Grundsatz der Bilanzwahrheit
Der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom aufgrund von Art. 44 Abs. 2 Buchst. g EGÜ über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen aufgestellte Grundsatz der Bilanzwahrheit ist in dem Fall, in dem eine Aktiengesellschaft eine Finanzanlage erwirbt, deren Bezahlung über einen längeren Zeitraum gestaffelt und zinsfrei unter Bedingungen, die denen eines Darlehens gleichen, vorgesehen ist, dahin auszulegen, dass er der Verwendung einer Buchungsmethode nicht entgegensteht, bei der ein Skonto zum marktüblichen Zinssatz für eine unverzinsliche Verbindlichkeit in Bezug auf diesen Erwerb mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung und die Anschaffungskosten dieser Anlage auf der Aktivseite der Bila...