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Keine Fristverlängerung für Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC 6)
30-Tage-Frist bereits angelaufen
In der Bundespressekonferenz am hat eine Vertreterin des BMF angekündigt, dass Deutschland entgegen aller Erwartungen keinen Gebrauch von der auf EU-Ebene beschlossenen Option zur Fristverlängerung um bis zu sechs Monate machen wird. Die 30-Tage-Frist zur Übermittlung von Meldungen für Gestaltungen ab dem ist damit bereits angelaufen.
Polatzky/Schäfer, Weiterhin viele Fragezeichen bei der Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen, StuB 8/2020 S. 295 NWB FAAAH-46303
In Deutschland wurde die sog. DAC 6-Richtlinie durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom umgesetzt.
Durch die finale Änderungsrichtlinie des Europäischen Rats war eine Verlängerung der Mitteilungspflichten dem Grunde nach möglich.
Umso mehr überrascht nun die für Deutschland getroffene Entscheidung, dass von der Verlängerungsoption kein Gebrauch gemacht werden soll.
I. Aktuelle Entwicklung
[i]Polatzky/Schäfer,
Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, StuB 23/2019
S. 915 NWB BAAAH-36525
Baum,
Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen und weitere
Gesetzesänderungen, NWB 6/2020 S. 388
NWB AAAAH-41105 Die
Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (
Directive on Adminstrative Corporation – kurz:
DAC 6) sind nach der EU-Richtlinie 2011/16/EU und dem deutschen
Umsetzungsgesetz zum in Kraft getreten. Im Grundsatz sind alle
relevanten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die seit dem
umgesetzt worden sind bzw. noch umgesetzt werden, mitzuteilen. Aufgrund der
Covid-19-Pandemie hatte der Europäische Rat (ECOFIN) am eine weitere
Änderungsrichtlinie beschlossen, damit die Mitgliedstaaten die Meldung
meldepflichtiger Gestaltungen um sechs Monate optional verschieben können.