Online-Nachricht - Donnerstag, 30.07.2020

Kindergeld | Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren (BFH)

Die durch das StUmgBG v. (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem und vor dem eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen. Die Familienkasse darf im Erhebungsverfahren die Auszahlung vorbehaltslos festgesetzten Kindergeldes nicht unter Berufung auf die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG beschränken (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) v. (BGBl I 2017, 1682) wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Neuregelung ist am in Kraft getreten (Art. 11 Abs. 2 StUmgBG) und gemäß § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG i.d.F. des Art. 7 Nr. 6 Buchst. c StUmgBG nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem eingehen.

Sachverhalt: Streitig ist die Auszahlung von Kindergeld für den Zeitraum August 2015 bis September 2017: Der Kläger beantragte am im April 2015 Kindergeld für seine im Februar 1997 geborene Tochter (T). Er gab an, dass T im Juli 2015 eine Ausbildung abschließen und ab September 2015 eine dreijährige Ausbildung zur Erzieherin beginnen werde. Die Familienkasse setzte ab März 2015 Kindergeld fest, hob die Festsetzung ab August 2015 jedoch wieder auf, da trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden sei, dass sich das Kind weiterhin in Ausbildung befinde.

Mit Antrag v. , der erst am bei der Familienkasse einging, begehrte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum August 2015 bis August 2019. Daraufhin setzte die Familienkasse im April 2018 Kindergeld ab dem Monat August 2015 mit dem Zusatz "laufend" fest. Die Nachzahlung beschränkte sie auf den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018. Nach Auffassung der Familienkasse führen Anträge, die nach dem eingehen, aufgrund der gesetzlichen Änderung nach § 66 Abs. 3 EStG rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags.

Das FG der ersten Instanz gab der dagegen gerichteten Klage statt (, s. hierzu Böwing-Schmalenbrock, ).

Die hiergegen gerichtete Revision der Familienkasse, der das BMF beigetreten ist, hatte keinen Erfolg:

  • Der Kläger hat einen Auszahlungsanspruch für die Monate August 2015 bis September 2017. Die Familienkasse darf die Auszahlung nicht unter Berufung auf § 66 Abs. 3 EStG begrenzen.

  • Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Vorschrift das Festsetzungsverfahren und nicht das Erhebungsverfahren betrifft.

  • Für eine Zuordnung zum Festsetzungsverfahren spricht u.a. die systematische Verortung der Regelung in § 66 EStG: Die Vorschriften der §§ 62 bis 69 EStG befassen sich mit den materiellen Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs und Fragen der Festsetzung desselben. In den §§ 70 und 72 EStG erfolgt der Übergang vom Festsetzungs- in das Erhebungsverfahren, während die §§ 74 bis 76 EStG ausschließlich Fragen der Erhebung betreffen.

  • Die Zuordnung des § 66 Abs. 3 EStG zum Festsetzungsverfahren widerspricht auch nicht dem vom BMF dargelegten Sinn und Zweck der Norm. Denn die Norm kann ihre Wirkung, den Anspruchsteller zu einer zeitnahen Stellung seines Kindergeldantrags zu bewegen und der Familienkasse dadurch die notwendige Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen, auch dann entfalten, wenn bei verspäteter Antragstellung bereits die Festsetzung über den Sechsmonatszeitraum hinaus abgelehnt wird. Damit entfällt auch die darüber hinausgehende Auszahlung des Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten.

  • Darüber hinaus ist auch die Annahme des FG nicht zu beanstanden, dass die durch die Familienkasse entgegen § 66 Abs. 3 EStG vorgenommene rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum August 2015 bis September 2017 konstitutiv wirkt und infolge der eingetretenen Bestandskraft auch die Familienkasse bindet.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-54577