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Mietrecht | Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung
Der Mieter einer Wohnung bedarf der – im Regelfall zu erteilenden – Erlaubnis des Vermieters, wenn er seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will. Anders als Familienangehörige oder Besucher des Mieters ist der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Dritter i. S. des § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Aufnahme eines Lebenspartners indiziert ein berechtigtes Interesse des Mieters i. S. von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Erlaubnis kann der Vermieter nur dann versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn unzumutbar ist ().